Damit Gehsteige, Radwege und Fahrbahnen sicher benutzt werden können, müssen diese in ihrer gesamten Breite frei von überhängendem Bewuchs aus Privatgrundstücken sein. Dazu sind Hecken und Sträucher bis an die Grundgrenze zurück zu schneiden (StVO § 91). Was vielen nicht bewusst ist: Für sämtliche Unfälle, die sich aufgrund eines mangelnden Pflanzenrückschnitts ereignen, haften die Liegenschaftseigentümer. Das kann ein teures Problem werden.
Geschnitten werden muss alles auf den Gehsteig, den Radweg oder in den Straßenraum ragende Grün oder Geäst. Die Grundgrenze gilt als Schnittgrenze!
Von Laub oder Blattwerk darf darüber hinaus die Sicht auf den Straßenverlauf, etwa im Kurvenbereich, nicht beeinträchtigt werden. Überdies müssen Verkehrszeichen, Ampeln und die Straßenbeleuchtung bis 3,2 m Höhe freigehalten werden.
Bäume, Sträucher und Hecken sollten im eigenen Interesse der Anrainer rechtzeitig zurückgeschnitten werden. Geschieht dies nicht, erfolgt auf deren Kosten eine „Ersatzvornahme" durch die Gemeinde.
Tipp: Bei Hecken-Neupflanzungen sollte auf genügend Abstand zum Straßenraum geachtet werden.
- Grundgrenze ist Schnittgrenze
- Fahrbahnrand, Bankett, Gehsteig bis zu einer Höhe von mindestens 2,5 m frei halten
- Fahrbahn bis zu einer Höhe von mindestens 4,5 m frei halten
- Verkehrszeichen, Ampeln und die Straßenbeleuchtung frei halten
§ 91 StVO: Bäume und Einfriedungen neben der Straße (RIS)